§ 1
Der Verein führt den Namen TAEKWONDO Club Alsdorf und hat seinen Sitz in Alsdorf.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Zweikämpfe, Selbstverteidigung und Pflege von Leibesübungen.
Der Verein umfasst:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren.
Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
Die Anzahl der aktiven und passiven Mitglieder ergibt sich aus der jährlich zu aktualisierenden Stärkemeldung an den zuständigen Landesverband (Nordrhein-Westfälische Taekwondo Union e.V.).
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das DEUTSCHE ROTE KREUZ, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7
Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben werden.
Zur Aufnahme der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren muss die Zustimmung der Vertretungsberechtigten erfolgen.
§ 8
Alle aktiven und passiven Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht. Jedes Vereinsmitglied hat genau eine Stimme. Bei Kindern, Schülern und Jugendlichen unter 18 Jahren übt stellvertretend das Stimmrecht der unmittelbare gesetzliche Vertreter aus.
Das Stimmrecht eines aktiven und passiven Vereinsmitgliedes kann nicht einem anderen aktiven und passiven Mitglied übertragen werden.
Alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr können zu allen Ämtern gewählt werden.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Vereinsverpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Ausschließung.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige und wird mit Ende des Kalendermonats rechtswirksam.
Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und dem Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in den Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 10
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist in gleichhohen Monatsraten zu entrichten.
Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen.
Bei Beitragsrückständen ergeht eine schriftliche Mahnung.
Ernannte Ehrenmitglieder werden automatisch von der Leistung der Beitragszahlung befreit!
§ 11
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 12
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 13
Der Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertr. Vorsitzender
Geschäftsführer
Stellvertr. Geschäftsführer
Kassenwart
Pressewart / Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt alle 4 Jahre in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der nächsten Mitgliederversammlung sofort Neuwahl zu erfolgen.
§ 15
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und müssen schriftlich niedergelegt werden. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Niederlegung der Beschlüsse erforderlichen Schriftstücke. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 16
Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Durch ständige Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und der Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Halbjährlich muss mindestens eine Prüfung stattfinden.
§ 17
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 18
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder.
In der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich alle Vereinsentscheidungen getroffen.
Hierfür müssen alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden. Die Einladung muss fristgerecht, mindestens 30 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte sowie unter Vorlage des Kassen- und Geschäftsberichtes des zuvor abgelaufenen Kalenderjahres erfolgen. Der Kassen- und Geschäftsbericht kann innerhalb des v. g. Zeitraumes während der Trainingseinheiten sowie nach vorheriger Anfrage beim Vereinsvorsitzenden sowie des Geschäftsführers eingesehen werden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussverfassung der Mitgliederversammlung sind:
a) der Jahresbericht
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Anträge
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soll die Mitgliederversammlung jedoch über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschließen, so ist sie nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können jeweils nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder, wobei nicht erschienene Mitglieder schriftlich zustimmen müssen.
Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Ungültige Stimmen werden dagegen ebenfalls nicht mitgezählt, sie gelten als nicht abgegeben.
Eine Enthaltung liegt vor, wenn bei offener Abstimmung die Stimme als Enthaltung abgegeben wird, bei schriftlicher Abstimmung, wenn der Stimmzettel unverändert abgegeben oder als Enthaltung gegenkennzeichnet wird.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 19
Der Verein gehört der Nordrhein-Westfälischen Taekwondo Union e.V. und als solcher der Deutschen Taekwondo Union e. V. als Mitglied an.
Der Austritt kann nur durch Dreiviertelmehrheit einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden.
Der Verein und seine Mitglieder erkennen grundsätzlich die Beschlüsse der Organisation, der sie angehören, an.
§ 20
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
§ 21
Die Auflösung des Vereins kann jeder Zeit erfolgen, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.
Alsdorf, 20.10.2023